gesetzlich vorgeschriebene Länge, die ein Fisch mindestens aufweisen muß, damit er vom Angler dem Gewässer entnommen werden darf. Die Mindestmaße sollen sicherstellen, dass jeder Fisch die Möglichkeit hat, sich mindestens einmal in seinem Leben fortzupflanzen. Die Werte sind von Fischart zu Fischart unterschiedlich - sie richten sich nach dem Wachstum der einzelnen Arten bis zur Geschlechtsreife. Da Fischereirecht Ländersache ist, variieren die Vorschriften auch von Bundesland zu Bundesland.
Die Länge eines Fisches wird ermittelt, indem ihn der Angler von der Maulspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse misst. Weist ein erbeuteter Fisch das vorgeschriebene Mindestmaß nicht auf, muss ihn der Angler sofort schonend in das Gewässer zurücksetzen.
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