(auch: Uferbenutzungsrecht), in den Fischereigesetzen der Bundesländer festgelegtes Recht des Angelberechtigten (zum Beispiel des Inhabers einen Erlaubnisscheins), an ein Gewässer angrenzende Ufer zum Zweck der Angelei betreten zu dürfen. Das Uferbetretungsrecht dient nicht uneingeschränkt - öffentlich-rechtliche Vorschriften beispielsweise können es einschränken.
Unberingte Stipprute, bei der die Schnur an der Spitze befestigt wird;...
Auch Kopfrute, unberingte Angelrute, bei der die Schnur an der Spitze...