Leitfaden zur Fischereigesetzgebung und zum Angelschein in Nordrhein-Westfalen
Dieses Briefing-Dokument bietet eine umfassende Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Prüfungsverfahren und der administrativen Anforderungen für die Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen (NRW) sowie einen Überblick über Sonderregelungen in anderen Bundesländern und im Ausland.
Die Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, deren Missachtung als Straftat ("Schwarzangeln") gewertet werden kann und empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich zieht. Zentrales Dokument ist der Fischereischein, der in NRW grundsätzlich erst nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung erteilt wird.
Seit dem 3. Juli 2026 ist das Fischereirecht in NRW umfassend modernisiert: Der Fischereischein wird nun digital ausgegeben, gilt auf Lebenszeit und die Fischereiabgabe wird separat entrichtet. Der klassische Jugendfischereischein wurde abgeschafft; stattdessen dürfen Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren unter Aufsicht fischen. Neben dem Fischereischein ist für jedes Gewässer zwingend ein zusätzlicher Erlaubnisschein (Angelkarte) sowie ein amtlicher Lichtbildausweis mit zuführen.
1. Rechtliche Grundlagen und Sanktionen
Das Angeln ohne gültige Dokumente ist in NRW kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (Fischwilderei) oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß Landesfischereigesetz.
- Schwarzangeln: Fischen ohne Angelschein kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
- Verschärfte Strafen: In privaten Gewässern oder bei gewerbsmäßigem Verkauf der Fische drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
- Bußgeldkatalog: Verstöße gegen Fischereivorschriften (z. B. Verwendung lebender Köderfische, Missachtung von Schonzeiten) können Bußgelder bis zu 5.000 € nach sich ziehen.
- Dokumentenpflicht: Bei einer Kontrolle müssen stets drei Dokumente vorgezeigt werden:
- Gültiger Fischereischein (digital oder physisch).
- Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe.
- Gewässerspezifischer Erlaubnisschein (Angelkarte).
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass).
2. Die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen
Die Fischerprüfung ist die behördliche Voraussetzung für den Erhalt des Angelscheins. Sie wird von der Unteren Fischereibehörde des Wohnortes organisiert.
2.1 Prüfungsaufbau
Die Prüfung besteht aus drei obligatorischen Teilen:
| Prüfungsteil | Inhalt | Anforderungen |
|---|---|---|
| Teil 1: Theorie | 60 Fragen aus 6 Wissensgebieten (Allg./Spez. Fischkunde, Gewässerkunde, Natur-/Tierschutz, Gerätekunde, Gesetzeskunde). | Mind. 45 Fragen insgesamt und mind. 6 von 10 pro Gebiet richtig. |
| Teil 2: Artenkenntnis | Benennung von 6 zufällig gezogenen Fischbildern (aus insgesamt 49 Abbildungen). | Mind. 4 Bilder müssen korrekt benannt werden (der erste genannte Name zählt). |
| Teil 3: Praxis | Waidgerechter Zusammenbau einer von 10 Angelruten-Kombinationen (z. B. Hecht-Spinnrute, Fliegenrute). | Korrektes Zusammenlegen der Bauteile und ggf. Binden eines Knotens. |
2.2 Vorbereitung und Termine
- Vorbereitungswege: Es gibt Onlinekurse (ca. 4 Wochen Lernzeit bei 45-60 Min. täglich), Abendseminare von Vereinen (5-12 Abende) oder das Selbststudium.
- Teilnahmebedingungen: Mindestalter 13 Jahre (Ausstellung des Scheins erst ab 14).
- Ort: Grundsätzlich am Wohnort. Ausnahmen sind gegen eine Gebühr von 15 € und mit triftigem Grund (z. B. Montagearbeit) möglich.
3. Die Modernisierung ab Juli 2026
Das Fischereirecht in NRW wurde digitalisiert und administrativ vereinfacht.
- Digitaler Fischereischein: Beantragung erfolgt online (via BundID mit eID-Funktion) oder persönlich. Der Schein kann digital auf dem Smartphone, als Ausdruck oder Scheckkarte genutzt werden.
- Gültigkeit: Der Fischereischein wird nun auf Lebenszeit ausgestellt.
- Fischereiabgabe: Diese wird nun separat für 1 oder 5 Kalenderjahre entrichtet.
- Alte Scheine: Vor dem 1. Juli 2026 ausgestellte Fischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
Gebührenstruktur (Stand 2026)
| Leistung | Online-Gebühr | Gebühr bei Stadt/Gemeinde |
|---|---|---|
| Fischereischein auf Lebenszeit | 18,00 € | 30,00 € |
| Fischereiabgabe (1 Jahr) | 14,00 € | 22,00 € |
| Fischereiabgabe (5 Jahre) | 42,00 € | 50,00 € |
| Ausländerfischereischein | 20,00 € | 32,00 € |
4. Sonderregelungen und Zielgruppen
4.1 Kinder und Jugendliche
- Unter 10 Jahre: Dürfen unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten mit Fischereischein beim Auswerfen oder Drillen helfen.
- 10 bis 15 Jahre: Der separate Jugendfischereischein entfällt. Das Angeln ist in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins gestattet. Ein Lichtbild- oder Schülerausweis muss mitgeführt werden.
- Ab 16 Jahre: Die Fischerprüfung ist zwingend erforderlich, um weiterhin angeln zu dürfen.
4.2 Menschen mit Handicap
Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, erhalten einen Sonderfischereischein. Dieser berechtigt zum Angeln in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Ein ärztliches Attest und ein Schwerbehindertenausweis sind für die Ausstellung erforderlich.
4.3 Touristen und Ausländer
- Ausländerfischereischein: Personen, die nicht länger als ein Jahr in Deutschland gemeldet sind, können diesen ohne Prüfung beantragen, sofern sie Fachkenntnisse glaubhaft nachweisen.
- Schnupperangeln: In NRW können Interessierte im Rahmen genehmigter Verbandsveranstaltungen des Rheinischen Fischereiverbandes unter Aufsicht das Angeln ausprobieren.
5. Angeln ohne Angelschein in anderen Bundesländern
Bewohner von NRW können in anderen Bundesländern von dortigen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen:
- Brandenburg: Angeln auf Friedfische ab 8 Jahren ohne Prüfung (Fischereiabgabe und Erlaubniskarte erforderlich).
- Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern: "Touristenfischereischein" für 28 Tage gegen Gebühr (befristet gültig).
- Thüringen: Vierteljahresfischereischein (einmal pro Jahr für 3 Monate ohne Prüfung).
- Bremen: Stockangelrecht für Bremer Bürger an bestimmten Gewässern.
- Niedersachsen: Küstengewässer und bestimmte Flussabschnitte sind teilweise prüfungsfrei (Mindestalter 14 Jahre).
6. Gewässerordnung und Praxisbeispiele
6.1 Das NRW-Kanalnetz
Für die Kanäle (Dortmund-Ems, Rhein-Herne, Datteln-Hamm, Wesel-Datteln) gelten spezifische Regeln des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V.:
- Ausrüstung: Max. 2 Handangeln. Bei Hechtangeln ist ein Stahlvorfach Pflicht.
- Fangbegrenzung: Max. 2 Hechte, 2 Zander, 2 Karpfen und 2 Quappen pro Tag.
- Verbote: Setzkäscher, lebende Köderfische, Boote/Belly-Boote und das Befahren von Leinpfaden sind untersagt.
- Umwelt: Angelplätze müssen sauber hinterlassen werden; Abfälle sind zu entsorgen.
6.2 Schonzeiten und Mindestmaße (Auszug)
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Hecht | 15.02. - 30.04. | 45 cm |
| Zander | 01.04. - 31.05. | 40 cm |
| Aal | 01.10. - 01.03. | 50 cm |
| Bachforelle | 20.10. - 15.03. | 25 cm |
| Karpfen | Keine | 35 cm |
7. Internationaler Kontext
- Niederlande: Der NRW-Angelschein wird nicht benötigt. Erforderlich ist der VISpas, der online oder im Fachhandel erworben werden kann.
- Österreich: Deutsche Angelscheine werden meist anerkannt; zusätzlich sind eine Gastkarte und ein Erlaubnisschein erforderlich.
- Schweiz: Inhaber eines deutschen Scheins können diesen oft als Sachkundenachweis (SaNa) anerkennen lassen. Für Kurzaufenthalte gibt es "Kurzzeitpatente" und an einigen großen Seen gilt das "Freiangelrecht" (eingeschränkte Methoden ohne Schein).

